Baugeräte in herausragender Qualität

Zuverlässige Baugeräte dank langjähriger Erfahrung und eigener Fertigung.

Durch unsere langjährige Erfahrung und unsere Nähe zu den täglichen Herausforderungen unserer Kunden, können wir als Hersteller aus Deutschland optimierte Baumaschinen produzieren, die weltweit zuverlässige Dienste leisten. Unsere Baugeräte sind im Straßenbau und Kanalbau, sowie in vielen Bereichen im Einsatz. Baugeräte von WIMAG stehen für Arbeitsoptimierung und Arbeitssicherheit am Bau.

In unserem Sortiment finden Sie Rohrgehänge, Rohrgreifer, Ring- und Konengreifer, Rohrlegehaken, Röhren-Gehänge, Dielenzange, Zugvorrichtung, Rohrzug und viele weitere sinnvole Baugeräte. Spezielle Anforderungen können wir mit individuellen Sonderkonstruktionen bedienen. Unser Alu-Dreibock mit Winde beispielsweise erleichtert die Arbeit und ist einfach zu transportieren. 


Alle Produkte aus der Kategorie Baugeräte

105 | Schachtzange

115 | Rohrlegehaken

125 | Zugvorrichtung

132 | Rundzange

137 | Rahmen-Greifer

110 | Rohrgehänge

118 | Röhren-Gehänge

128 | Rohrzug

134 | Hydro-Greifer

138 | Kanaldeckelheber

112 | Rohrgreifer

123 | Dielenzange

129 | Rohrleger

135 | Straßenablauf-Greifer

140|  Alu-Dreibock

113 | Schachtheber

124 | Mini-Rohrleger

131 | Rundgreifer

136 | Rahmen-Innengreifer

144 | Alu-Dreibock mit Winde

Individuelle Lösungen

Wenn Sie hier keine passenden Baugeräte für Ihre Anwendung finden, dann besuchen Sie doch jetzt unsere Seite "Sonderkonstruktionen".

Mit unseren Sonderkonstruktionen bieten wir Ihnen optimierte Lösungen, für Ihre individuellen Anforderungen.

Sonderkonstruktionen

Baugeräte: Weiterführende Informationen und Definitionen

WIMAG Baugeräte sind in der Regel Lastaufnahmemittel, die vorwiegend im Tiefbau oder Hochbau an einem Kran, Bagger, Radlader oder Stapler eingesetzt werden.

Begriffsbestimmungen nach DGUV Regel 109-017 Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb vom Dezember 2020:

Lastaufnahmemittel sind nicht zum Hebezeug gehörende Einrichtungen, die zum Aufnehmen der Last mit dem Tragmittel des Hebezeuges verbunden werden können.  Es wird unterschieden zwischen form- und kraft­schlüssig wirkenden Lastaufnahmemitteln.

Zu den Lastaufnahmemitteln gehören zum Beispiel C-Haken, Greifer, Klemmen, Lasthebemagnete, Traversen, Vakuumheber, Zangen.

Kraftschlüssig wirkende Lastaufnahmemittel sind Last­aufnahmemittel, die die Last durch Magnet-, Saug- oder Reibungskräfte halten.

Formschlüssig wirkende Lastaufnahmemittel tragen die Last ohne kraftschlüssige Komponenten aus­schließlich über das Zusammenwirken der geometrisch abgestimmten Formen, zum Beispiel durch Umfassen oder Unterfassen.

 

Prüfungen und Vorschriften

Gemäß DGUV Regel 109-017 Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb vom Dezember 2020 / (DGUV Regel 100-500) gilt:

Auswahl geeigneter Lastaufnahme- und Anschlagmittel

Bei der Verwendung von Lastaufnahme- und Anschlagmit­teln sind die Vorgaben der Planung des Arbeitsablaufs zu berücksichtigen. Die Vorgaben ergeben sich zum Beispiel aus der Beschaffenheit der Lastaufnahme- und Anschlag­mittel und der Last.

Bei der Auswahl der Lastaufnahme- und Anschlagmittel müssen zum Beispiel folgende Punkte beachtet werden:

Es dürfen nur Lastaufnahme- und Anschlagmittel ver­wendet werden, die die erforderliche Kennzeichnung aufweisen (z. B. Typenschild bei Lastaufnahmemitteln, Metallanhänger bei Anschlagketten, Etikett bei textilen Anschlagmitteln). Die Tragfähigkeit darf nicht überschritten werden. Die Lastaufnahme- oder Anschlagmittel muss für die Beschaffenheit der Last und die Umgebungsbedingun­gen geeignet sein. Dazu gehören die Oberflächenbe­schaffenheit, Geometrie und Abmessung der Last, die Temperatur und scharfe Kanten. Die Last, die Lastauf­nahme- und Anschlagmittel dürfen nicht verrutschen können oder beschädigt werden.

Sichtprüfung auf augenfällige Mängel und Funktionskontrolle

Lastaufnahme- und Anschlagmittel müssen sich in einem arbeitssicheren Zustand befinden.

Sind augenfällige Mängel und/oder Funktionsstörun­gen, die die Sicherheit gefährden, vor oder während des Gebrauchs erkennbar, dürfen Lastaufnahme- und An­schlagmittel nicht verwendet werden. Bestehen Zweifel hinsichtlich des arbeitssicheren Zustands, ist das Lastauf­nahme- oder Anschlagmittel der Nutzung zu entziehen.

Fachgerechtes Anschlagen, Aufnehmen und Absetzen der Last

Lasten sind so anzuschlagen, aufzunehmen und abzuset­zen, dass sowohl das Anschlagpersonal als auch andere Personen im Umfeld nicht gefährdet werden.

Gefährdungen durch unbeabsichtigte Bewegungen der Last können zum Beispiel entstehen durch Herabfallen, Pendeln, Kippen, Umfallen, Auseinanderfallen, Abgleiten, Abrollen oder Verrutschen der Last.

Gefährdungen durch unbeabsichtigte Bewegungen des Lastaufnahme- oder Anschlagmittels können zum Beispiel entstehen durch Aushängen, Abreißen, Peitschen, Kippen.

Lasten dürfen erst abgeschlagen werden, wenn die Stand­sicherheit der Last gewährleistet ist!

Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Lastaufnahme- und Anschlagmittel nur in Betrieb genommen werden, wenn sie durch einen Sachkundigen geprüft und festgestellte Mängel behoben worden sind.

Regelmäßige Prüfungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Lastaufnahme- und Anschlagmittel in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen geprüft werden.

Je nach den Einsatzbedingungen der Lastaufnahme- und Anschlagmittel können Prüfungen in kürzeren Abständen als einem Jahr erforderlich sein. Dies gilt z.B. bei besonders häufigem Einsatz, erhöhtem Verschleiß, bei Korrosion oder Hitzeeinwirkung oder wenn mit erhöhter Störanfälligkeit zu rechnen ist.

 

Außerordentliche Prüfungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Lastaufnahme- und Anschlagmittel nach Schadensfällen oder besonderen Vorkommnissen, die die Tragfähigkeit beeinflussen können, sowie nach Instandsetzung einer außerordentlichen Prüfung durch einen Sachkundigen unterzogen werden.

Sachkundiger

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Lastaufnahmeeinrichtungen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Lastaufnahmeeinrichtungen beurteilen kann.

Prüfnachweis

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass über die Prüfungen Nachweis geführt wird.

Der Prüfnachweis ist auf Verlangen der Aufsichtsperson vorzulegen.

Es ist daher erforderlich, dass er jederzeit greifbar aufbewahrt wird.