Baugeräte in herausragender Qualität
Zuverlässige Baugeräte dank langjähriger Erfahrung und eigener Fertigung.
Durch unsere langjährige Erfahrung und unsere Nähe zu den täglichen Herausforderungen unserer Kunden, können wir als Hersteller aus Deutschland optimierte Baumaschinen produzieren, die weltweit zuverlässige Dienste leisten. Unsere Baugeräte sind im Straßenbau und Kanalbau, sowie in vielen Bereichen im Einsatz. Baugeräte von WIMAG stehen für Arbeitsoptimierung und Arbeitssicherheit am Bau.
In unserem Sortiment finden Sie Rohrgehänge, Rohrgreifer, Ring- und Konengreifer, Rohrlegehaken, Röhren-Gehänge, Dielenzange, Zugvorrichtung, Rohrzug und viele weitere sinnvole Baugeräte. Spezielle Anforderungen können wir mit individuellen Sonderkonstruktionen bedienen. Unser Alu-Dreibock mit Winde beispielsweise erleichtert die Arbeit und ist einfach zu transportieren.
Alle Produkte aus der Kategorie Baugeräte
105 | Schachtzange
115 | Rohrlegehaken
125 | Zugvorrichtung
132 | Rundzange
137 | Rahmen-Greifer
110 | Rohrgehänge
118 | Röhren-Gehänge
128 | Rohrzug
134 | Hydro-Greifer
138 | Kanaldeckelheber
112 | Rohrgreifer
123 | Dielenzange
129 | Rohrleger
135 | Straßenablauf-Greifer
140| Alu-Dreibock
113 | Schachtheber
124 | Mini-Rohrleger
131 | Rundgreifer
136 | Rahmen-Innengreifer
144 | Alu-Dreibock mit Winde
Individuelle Lösungen
Wenn Sie hier keine passenden Baugeräte für Ihre Anwendung finden, dann besuchen Sie doch jetzt unsere Seite "Sonderkonstruktionen".
Mit unseren Sonderkonstruktionen bieten wir Ihnen optimierte Lösungen, für Ihre individuellen Anforderungen.
Baugeräte: Weiterführende Informationen und Definitionen
WIMAG Baugeräte sind in der Regel Lastaufnahmemittel, die vorwiegend im Tiefbau oder Hochbau an einem Kran, Bagger, Radlader oder Stapler eingesetzt werden.
Begriffsbestimmungen nach DGUV Regel 109-017 Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb vom Dezember 2020:
Lastaufnahmemittel sind nicht zum Hebezeug gehörende Einrichtungen, die zum Aufnehmen der Last mit dem Tragmittel des Hebezeuges verbunden werden können. Es wird unterschieden zwischen form- und kraftschlüssig wirkenden Lastaufnahmemitteln.
Zu den Lastaufnahmemitteln gehören zum Beispiel C-Haken, Greifer, Klemmen, Lasthebemagnete, Traversen, Vakuumheber, Zangen.
Kraftschlüssig wirkende Lastaufnahmemittel sind Lastaufnahmemittel, die die Last durch Magnet-, Saug- oder Reibungskräfte halten.
Formschlüssig wirkende Lastaufnahmemittel tragen die Last ohne kraftschlüssige Komponenten ausschließlich über das Zusammenwirken der geometrisch abgestimmten Formen, zum Beispiel durch Umfassen oder Unterfassen.
Prüfungen und Vorschriften
Gemäß DGUV Regel 109-017 Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb vom Dezember 2020 / (DGUV Regel 100-500) gilt:
Auswahl geeigneter Lastaufnahme- und Anschlagmittel
Bei der Verwendung von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln sind die Vorgaben der Planung des Arbeitsablaufs zu berücksichtigen. Die Vorgaben ergeben sich zum Beispiel aus der Beschaffenheit der Lastaufnahme- und Anschlagmittel und der Last.
Bei der Auswahl der Lastaufnahme- und Anschlagmittel müssen zum Beispiel folgende Punkte beachtet werden:
Es dürfen nur Lastaufnahme- und Anschlagmittel verwendet werden, die die erforderliche Kennzeichnung aufweisen (z. B. Typenschild bei Lastaufnahmemitteln, Metallanhänger bei Anschlagketten, Etikett bei textilen Anschlagmitteln). Die Tragfähigkeit darf nicht überschritten werden. Die Lastaufnahme- oder Anschlagmittel muss für die Beschaffenheit der Last und die Umgebungsbedingungen geeignet sein. Dazu gehören die Oberflächenbeschaffenheit, Geometrie und Abmessung der Last, die Temperatur und scharfe Kanten. Die Last, die Lastaufnahme- und Anschlagmittel dürfen nicht verrutschen können oder beschädigt werden.
Sichtprüfung auf augenfällige Mängel und Funktionskontrolle
Lastaufnahme- und Anschlagmittel müssen sich in einem arbeitssicheren Zustand befinden.
Sind augenfällige Mängel und/oder Funktionsstörungen, die die Sicherheit gefährden, vor oder während des Gebrauchs erkennbar, dürfen Lastaufnahme- und Anschlagmittel nicht verwendet werden. Bestehen Zweifel hinsichtlich des arbeitssicheren Zustands, ist das Lastaufnahme- oder Anschlagmittel der Nutzung zu entziehen.
Fachgerechtes Anschlagen, Aufnehmen und Absetzen der Last
Lasten sind so anzuschlagen, aufzunehmen und abzusetzen, dass sowohl das Anschlagpersonal als auch andere Personen im Umfeld nicht gefährdet werden.
Gefährdungen durch unbeabsichtigte Bewegungen der Last können zum Beispiel entstehen durch Herabfallen, Pendeln, Kippen, Umfallen, Auseinanderfallen, Abgleiten, Abrollen oder Verrutschen der Last.
Gefährdungen durch unbeabsichtigte Bewegungen des Lastaufnahme- oder Anschlagmittels können zum Beispiel entstehen durch Aushängen, Abreißen, Peitschen, Kippen.
Lasten dürfen erst abgeschlagen werden, wenn die Standsicherheit der Last gewährleistet ist!
Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Lastaufnahme- und Anschlagmittel nur in Betrieb genommen werden, wenn sie durch einen Sachkundigen geprüft und festgestellte Mängel behoben worden sind.
Regelmäßige Prüfungen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Lastaufnahme- und Anschlagmittel in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen geprüft werden.
Je nach den Einsatzbedingungen der Lastaufnahme- und Anschlagmittel können Prüfungen in kürzeren Abständen als einem Jahr erforderlich sein. Dies gilt z.B. bei besonders häufigem Einsatz, erhöhtem Verschleiß, bei Korrosion oder Hitzeeinwirkung oder wenn mit erhöhter Störanfälligkeit zu rechnen ist.
Außerordentliche Prüfungen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Lastaufnahme- und Anschlagmittel nach Schadensfällen oder besonderen Vorkommnissen, die die Tragfähigkeit beeinflussen können, sowie nach Instandsetzung einer außerordentlichen Prüfung durch einen Sachkundigen unterzogen werden.
Sachkundiger
Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Lastaufnahmeeinrichtungen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Lastaufnahmeeinrichtungen beurteilen kann.
Prüfnachweis
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass über die Prüfungen Nachweis geführt wird.
Der Prüfnachweis ist auf Verlangen der Aufsichtsperson vorzulegen.
Es ist daher erforderlich, dass er jederzeit greifbar aufbewahrt wird.