128 | Rohrzug
WIMAG Rohrzug RZE: das perfekte Rohrziehgerät für Stahlbetonrohre
Der Rohrzug RZE wurde speziell zum Verlegen von Stahlbetonrohren entwickelt und hat sich auf zahlreichen Baustellen weltweit bewährt.
Die Elektrohydraulik wird von einer Batterie mit Strom versorgt. Es gibt also keine störenden Zuleitungen. Der Maximaldruck der Hydraulik kann stufenlos eingestellt werden. Druck und Batterie werden durch Kontrollinstrumente überwacht. Die Einstellung auf eine neue Rohrdimension erfolgt über eine Spindel und falls notwendig durch Austausch der Stütze.
Der Bagger hebt den RZE mit einem Kettengehänge in das Rohr. Der Rohrzug kann auf den vier Rädern leicht im Rohr verfahren und an jeder Position per Knopfdruck hydraulisch verspannt werden. Dabei schwenken die Räder nach oben. Die drei großen Spannflächen verhindern eine Beschädigung des Rohres. Das Ziehen des Rohres erfolgt durch das Einfahren des Hydraulikzylinders über die Traverse und das Polyesterband. Nach dem Ausfahren des Zugzylinders wird der RZE per Knopfdruck entspannt und um eine Rohrlänge weitergezogen.
- Das Steuerkabel kann auf Wunsch durch eine Funkfernsteuerung ersetzt werden. Weiteres Zubehör ist erhältlich.
- Zum Ziehen von Stahlbetonrohren, mit einem Innendurchmesser von (800) 1.000 - 2.500 mm (mit Adapter 500 auch bis NW 3.000 mm).
Ihr Ansprechpartner
Marco Krug; Einkauf und Verkauf
Telefon: +49-6022-6847-16 Mail: m.krug[at]wimag.de
Weiterführende Informationen
Auch wenn der Rohrzug gemäß Definition der DGUV Vorschrift 54 Winden, Hub- und Zuggeräte kein Zuggerät ist, sind wesentliche Bestimmungen der Vorschrift auch hier zu beachten:
Kennzeichnung
An Geräten und Seilblöcken müssen angegeben sein:
- Hersteller oder Lieferer,
- Baujahr,
- Typ, falls Typenbezeichnung vorhanden,
- Fabriknummer oder Seriennummer,
- zulässige Belastung.
Prüfungen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Geräte einschließlich der Tragkonstruktion sowie Seilblöcke vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachkundigen geprüft werden.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Geräte einschließlich der Tragkonstruktion sowie Seilblöcke mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden. Er hat sie darüber hinaus entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf zwischenzeitlich durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen.
Sachkundiger (befähigte Person) ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Winden, Hub- und Zuggeräte hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, DGUV Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DGUV Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Winden, Hub- und Zuggeraten beurteilen kann.
Prüfnachweis
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass über die Ergebnisse der Prüfung von Geräten ein Nachweis geführt wird.
Die Ergebnisse der Prüfungen von kraftbetriebenen Seil- und Kettenzügen zum Heben von Lasten sowie von kraftbetriebenen Kranhubwerken müssen in ein Prüfbuch eingetragen werden.
Betriebsanleitung, Betriebsanweisung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die vom Hersteller mitgelieferte Betriebsanleitung vorhanden und den mit dem Aufstellen, Warten oder selbstständigen Betätigen der Geräte beauftragten Versicherten zugänglich ist.
Der Unternehmer hat, wenn die betrieblichen Verhältnisse dies erfordern, unter Berücksichtigung der vom Hersteller mitgelieferten Betriebsanleitung eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und in der Sprache der Versicherten zu erstellen, in der entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten Maßnahmen für den sicheren Betrieb geregelt werden.
Die Versicherten haben die Betriebsanleitung und die Betriebsanweisung zu beachten.
Aufstellung, Befestigung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei der Aufstellung der Geräte deren Steuerstand so angeordnet oder geschützt wird, dass der Geräteführer weder durch das Gerät selbst noch durch die Tragmittel oder die Last gefährdet wird.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Geräte, Umlenkrollen und Seilblöcke nur an solchen Konstruktionen und Aufhängungen befestigt werden, die in der Lage sind, die zu erwartenden Kräfte sicher aufzunehmen.
Feststellung und Beseitigung von Mängeln
Stellt der Geräteführer an Geräten einschließlich der Tragmittel, Rollen, Ausrüstung und Tragkonstruktion augenfällige Mängel fest, hat er diese unverzüglich zu beseitigen. Gehört dies nicht zu seiner Arbeitsaufgabe oder verfügt er nicht über die notwendige Sachkunde, hat er erforderlichenfalls das Gerät außer Betrieb zu setzen und den Mangel dem Unternehmer zu melden.
Einleiten der Lastbewegung
Der Geräteführer darf eine Lastbewegung erst dann einleiten, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass die Last sicher angeschlagen ist und sich keine Personen im Gefahrbereich aufhalten, oder nachdem er vom Anschläger ein Zeichen bekommen hat.
Der Geräteführer hat alle Bewegungen der Last und des Lastaufnahmemittels zu beobachten.
Kann der Geräteführer nicht alle Bewegungen der Last oder des Lastaufnahmemittels vom Steuerstand aus beobachten, hat der Unternehmer geeignete Maßnahmen zu treffen, damit Personen durch die Last oder das Lastaufnahmemittel nicht gefährdet werden.