AGB

1. Allgemeines
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Gesellschaft erfolgen ausschließlich aufgrund unserer nachstehenden Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn wir ausdrücklich und schriftlich der Anwendung zugestimmt haben.
2. Angebot und Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich, es sei denn, es ergibt sich aus dem individuellen Angebot etwas anderes. Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
(2) Erste Angebote werden von uns kostenlos abgegeben. Für weitere Angebote und Entwurfsarbeiten, die auf Wunsch des Bestellers erfolgen, hat dieser die uns hieraus entstandenen Unkosten zu ersetzen, wenn kein Liefervertrag zustande kommt. Offenbare Druck-, Schreib-, Rechen- und Hörfehler verpflichten uns nicht.
3. Sicherheitsbestimmungen
Alle WIMAG-Hebegeräte und sonstige von uns hergestellten Geräte werden nach den neuesten deutschen (BRD) Sicherheitsbestimmungen und DIN-Normen gefertigt. Außerdeutsche Vorschriften werden nicht berücksichtigt, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich zwischen dem Besteller und uns vereinbart worden.
4. Umfang und Lieferung
(1) Angaben über Gewichte, Maße sowie Abbildungen und Zeichnungen sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, nur annähernd und unverbindlich.
(2) Für die vorgeschriebenen und vereinbarten Maße der Liefergegenstände gelten die DIN-Toleranzen, sofern nicht in den individuellen Vereinbarungen andere Toleranzen angegeben sind.
(3) Alle Kostenanschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen verbleiben in unserem Eigentum. Ein Nutzungsrecht daran wird dem Besteller nicht eingeräumt. Sämtliche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen wieder herauszugeben.
5. Preise
(1) Sämtliche Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer. Umsatzsteuer ist in gesetzlicher Höhe gesondert zu entrichten. Die Preise verstehen sich ab Werk ohne Verpackung. Nebenleistungen, wie Werkstofferzeugnisse oder schriftliche Prüfungsprotokolle, sind ebenfalls gesondert zu vergüten.
(2) Bei zulässigen, vereinbarten Teillieferungen kann jede Lieferung gesondert in Rechnung gestellt werden.
(3) Sollten bei Vertragsschluss keine Preise vereinbart worden sein, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.
6. Zahlungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen wie folgt zu leisten:
(1) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto,
(2) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug,
(3) Reparatur- und Montagerechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug.
(4) Ein Skonto wird nur gewährt, wenn bereits frühere Rechnungen ordnungsgemäß bezahlt worden sind.
(5) Bei Überschreiten des Zahlungszieles werden Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite, mindestens aber Zinsen in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(6) Die Ablehnung von Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Wechsel nehmen wir nicht an. Etwaige Kosten, die durch die Einlösung von Schecks anfallen, gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
(7) Sofern der Besteller bei Zahlungen keine anderweitige Leistungsbestimmung vorgenommen hat, werden bei Vorliegen mehrerer Forderungen, die Zahlungen zunächst auf etwaige Kosten, etwaig angefallene Zinsen und dann auf bestehende Forderungen angerechnet. Darüber hinaus gilt § 366 Abs. 2 BGB.
(8) Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge.
(9) Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche im Falle des Verzuges bleiben vorbehalten.
7. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte, Abtretung
(1) Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(3) Die Ansprüche des Bestellers aus Vertragsverhältnissen mit uns können ohne unsere Zustimmung nicht abgetreten werden.
8. Lieferzeit
(1) Lieferzeitangaben sind annähernd und unverbindlich, es sei denn ihre Verbindlichkeit wurde ausdrücklich zugesagt und die Verbindlichkeit schriftlich von uns bestätigt.
(2) Soweit keine Lieferzeit vereinbart wurde, beginnt die Lieferfrist mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Vorlage der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist wird eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
(3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, sowie

sonstigen Fällen höherer Gewalt, soweit solche Leistungshemnisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Besteller in wichtigen Fällen baldmöglichst mitgeteilt.
(4) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, abgelehnt oder nicht durchgeführt, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten bei Lieferung in unserem Werk, mindestens jedoch 0,5 v. Hundert des Rechnungsbetrages für jeden Monat, maximal jedoch 5 v. Hundert des Rechnungsbetrages, berechnet, es sei denn der Besteller weist einen geringeren Schaden nach.
Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
(5) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
9. Lieferung/Versand/Gefahrübergang
(1) Die Lieferung wird in unserem Werk bereit gestellt. Auf Wunsch wird die Ware auch versandt. Die Gefahr geht in jedem Fall ab Bereitstellung und Mitteilung der Bereitstellung an den Besteller auf diesen über.
(2) Gefahrübergang auf den Besteller erfolgt mit Bereitstellung des Liefergegenstandes im Werk und der Benachrichtigung des Bestellers von der Bereitstellung.
(3) Der Versand erfolgt auf Rechnung und auf Gefahr des Bestellers. Für Beschädigungen und Verluste während des Transportes wird keine Haftung übernommen. Wir bewirken die Versendung auf dem nach unserem Ermessen besten Wege, ohne dass wir die Verantwortung für die billigste und kürzeste Verfrachtung übernehmen. Wahlweise kann der Besteller den Spediteur selbst aussuchen und beauftragen.
(4) Die Verpackung wird zu Selbstkosten in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen.
(5) Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Wird dieselbe von uns vorgenommen, so geschieht dies auf Kosten und Rechnung des Empfängers. Eine Haftung für die Folgen aus der Versicherung wird nicht übernommen.
10. Gewährleistung
Der Besteller hat den Liefergegenstand nach Übernahme unverzüglich zu untersuchen und Mängel zu rügen (§ 377 HGB). Bei Mängeln haften wir wie folgt:
(1) Wir sind berechtigt, nach billigem Ermessen nachzubessern oder neu zu liefern. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Mehrfache Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen – in der Regel zwei – sind zulässig. Sollte eine der beiden oder beide Arten der Mangelbeseitigung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern.
(2) Lässt der Besteller Mängel ohne Einhaltung unseres Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferrechts beseitigen oder Änderungen am Liefergegenstand durch Dritte durchführen, stehen dem Besteller keinerlei Mängelgewährleistungsansprüche gegen uns zu.
(3) Eine Haftung für normale Abnutzung und Verschleißteile (z.B. Bremsbeläge, Schutzschläuche) ist ausgeschlossen.
(4) Sollte die Nacherfüllung oder Ersatzlieferung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Besteller das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten (Rücktritt nur im Falle des Vorliegens eines nicht nur geringfügigen Mangels); dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Male misslingt.
(5) Wir haften nicht für Mängel, die durch schlechte Montage durch den Besteller oder Dritte, durch schlechte Wartung oder Nachlässigkeit, durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder durch übermäßige Beanspruchung entstanden sind.
11. Haftung
(1) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrunde (insbesondere Ansprüche aus Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 429 II BGB, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Liefersache sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns; erfasst sind auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Liefersache resultieren.
(2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache oder bei Mengenunterschreitungen einer geringeren Menge, die die Klausel 3 geregelten zulässigen Unter- oder Überschreitungen unter- oder überschreitet.
(3) Der vorstehend geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung vom Lieferanten oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(4) Der vorstehend geregelte Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht, wenn einer unserer gesetzlichen Vertreter oder einer

unserer Erfüllungsgehilfen wesentliche Pflichten des Vertrages, sogenannten „Kardinalspflichten“, schuldhaft verletzt. In diesem Fall ist der Schaden jedoch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(5) Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
(6) Der Haftungsausschluss gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst.
(7) Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend.
12. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Besteller alle gegenwärtigen und zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat (Kontokorrentvorbehalt).
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ware zurückzunehmen; der Besteller stimmt einer Rücknahme in diesem Fall schon jetzt zu. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies ausdrücklich von uns erklärt wird. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten (insbesondere Transportkosten) gehen zu Lasten des Bestellers. Wir sind ferner berechtigt, dem Besteller jede Weiterveräußerung oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen und die Einzugsermächtigung (siehe Klausel 12(5)) zu widerrufen. Die Auslieferung der ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung zurückgenommenen Ware kann der Besteller erst nach restloser Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten verlangen.
(3) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln.
(4) Der Besteller darf den Liefergegenstand und die an seiner Stelle tretenden Forderungen weder verpfänden bzw. zur Sicherung übereignen, noch abtreten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
(5) Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder zu vermischen; dabei tritt er uns bereits jetzt alle Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen (insbesondere aus Versicherungen oder unerlaubten Handlungen) in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (inkl. Umsatzsteuer) ab.
Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach seiner Abtretung befugt, wobei unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt bleibt.
Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, hat der Besteller uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldner(n) (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
Die Einziehungsermächtigung des Bestellers kann von uns im Falle von Vertragsverletzungen (insb. Zahlungsverzug) des Bestellers widerrufen werden.
(6) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Lieferantenware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für uns erfolgen. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des objektiven Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen, die verarbeitet wurden.
(7) Die uns zustehenden Sicherheiten werden insoweit freigegeben, als der Wert unserer Sicherheiten den Nennwert der zu sichernden Forderungen um 30 Prozent übersteigen. Die Wahl, welche Sicherheiten freigegeben werden, steht uns zu.
(8) Bis zum Übergang des Eigentums hat der Besteller den Liefergegenstand auf seine Kosten zu unseren Gunsten gegen Feuer- und Wasserschäden zu versichern und uns dies auf Verlangen nachzuweisen. Das Betreten des Aufstellungsortes ist uns zu gestatten.
13. Verjährung
Die Gewährleistung beginnt mit dem Datum der Abnahme und beträgt ein Jahr, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Gewährleistungsfrist vorgeschrieben ist.
14. Übertragbarkeit/Abtretung
Der Besteller darf ohne unsere Zustimmung einzelne oder alle Ansprüche aus diesem Vertrag nicht an Dritte abtreten.
15. Verbindlichkeit/anwendbares Recht
(1) Sollte eine oder mehrere Regelungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbestimmungen unwirksam, undurchsetzbar oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Regelungen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen, undurchsetzbaren oder undurchführbaren Regelung verfolgte Zweck wirtschaftlich weitestgehend erreicht wird. Das Gleiche gilt bei Regelungslücken.
(2) Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG), welches ausdrücklich ausgeschlossen wird.
16. Erfüllungsort/Gerichtsstand
(1) Leistungsort sowie Erfüllungsort ist unser Werk.
(2) Gerichtsstand ist Aschaffenburg, sofern der Besteller auch Kaufmann ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an allen anderen zulässigen Gerichtsständen zu verklagen.