200 | Seilwinden

Seilwinden

WIMAG bietet Ihnen Seilwinden in verschiedenen Varianten

Seilwinde SW 100 (100 kg)

Technik: Die Winde SW 100 gefällt durch das klare Design. Sie ist korrosionsbeständig verzinkt, leichtgängig und kann vielseitig eingesetzt werden. Robuste Konstruktion durch das geschlossene Gehäuse. Die SW 100 ist mit einer automatischen Axial-Lastdruckbremse mit Sperrklinke ausgestattet, die die Last in jeder Lage sicher hält. Das Getriebe ist komplett gekapselt. Lagerung mit wartungsfreien Gleitlagern. Die Kurbel hat einen drehbaren Griff. Der Kurbelarm ist in der Länge stufenlos verstellbar und bei unbelasteter Winde abnehmbar. Die Winde kann einfach an der Wand oder einer Konsole befestigt werden. Die Winde entspricht der Unfallverhütungsvorschrift BGV D8.

Lieferumfang; Winde mit Kurbel, jedoch ohne Befestigungsmaterial und ohne Seil.

Seilwinden SW 650, SW 1250 und SW 3000 (650/1250/3000 kg)

Technik: Die Winden SW 650, SW 1250 und SW 3000 haben ein stabiles Gehäuse. Die komplette Konstruktion ist verzinkt. Die Winden sind leichtgängig und können vielseitig eingesetzt werden. Die Winden sind mit einer automatischen Radial-Lastdruckbremse ausgestattet, die die Last in jeder Lage sicher hält. Die Bremse wirkt in beide Richtungen; das Seil kann daher von beiden Seiten aufgewickelt werden. Geräuscharmer Betrieb, da Trommelbremse; keine Sperrklinke. Das Getriebe ist komplett gekapselt. Lagerung mit wartungsfreien Gleitlagern. Die Kurbel hat einen drehbaren Griff und ist auch unter Last abnehmbar oder umsteckbar. Die Winden verfügen über einen Trommeldirektgang zum schnellen Auf-/Abwickeln des unbelasteten Seiles. Die Winde kann einfach auf einer Konsole oder auf dem Boden befestigt werden. Der Seilabgang ist in vier Richtungen möglich. Die Winden entsprechen der Unfallverhütungsvorschrift BGV D8.

Lieferumfang: Winde mit Kurbel, jedoch ohne Befestigungsmaterial und ohne Seil


Dietmar Freimuth

Verkauf

Telefon: +49-6022-6847-15  Mail: d.freimuth[at]wimag.de

Anrufen   Mail senden    


Winden: Weiterführende Informationen und Definitionen

Begriffsbestimmungen nach DGUV Vorschrift 54 Winden, Hub- und Zuggeräte vom November 2013:

(1) Winden, Hub- und Zuggeräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Geräte, die allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen zum Heben, Senken, Ziehen oder Drucken von Lasten oder zum Spannen oder zum Heben und Senken von Personen verwendet werden und bei denen

  • Seile durch Trommeln, Treibscheiben, Spille, Klemmbacken oder von Hand über Rollen bewegt werden,
  • Ketten durch Kettensterne, Kettennüsse, Kettenräder oder von Hand über Kettenräder oder Rollen bewegt werden oder
  • Zahnstangen, Spindeln, Kolben oder deren Gegenstücke bewegt werden.

Geräte sind z. B.: Trommelwinden, Seil- und Kettenzüge (Flaschenzüge), Mehrzweckzüge mit Kette oder Seil, Elektro- und Druckluftzüge mit Seil, Kette oder Band, Treibscheibengeräte, Winden für hochziehbare Personenaufnahmemittel,

Ankerwinden, Verholwinden, Bootswinden (Davitswinden), Mastwinden, Schleppwinden auf Wasserfahrzeugen,

Slipwinden, Spille, Schraubenwinden, Zahnstangenwinden und ähnliche Gerate, Wagenheber, Rangierheber, pneumatische und hydraulische Kolbengeräte, Hubeinrichtungen für Kipperbrücken auf Fahrzeugen, Hubeinrichtungen an Fahrzeuganbaugeräten.

Kennzeichnung

An Geräten und Seilblöcken müssen angegeben sein:

  • Hersteller oder Lieferer,
  • Baujahr,
  • Typ, falls Typenbezeichnung vorhanden,
  • Fabriknummer oder Seriennummer,
  • zulässige Belastung.

Als zulässige Belastung ist anzugeben bei:

Trommelwinden bis 1 500 N Seilzugkraft die Zugkraft für die unterste Seillage,

Trommelwinden über 1 500 N Seilzugkraft die Zugkraft für die unterste und oberste Seillage,….

Zusätzlich muss an Geräten angegeben sein:

Seildurchmesser, soweit es sich nicht um Treibscheibenwinden als Seilzugmaschinen für den Freileitungsbau handelt.

Prüfungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Geräte einschließlich der Tragkonstruktion sowie Seilblöcke vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachkundigen geprüft werden.

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Geräte einschließlich der Tragkonstruktion sowie Seilblöcke mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden. Er hat sie darüber hinaus entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf zwischenzeitlich durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen.

Sachkundiger (befähigte Person) ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Winden, Hub- und Zuggerate hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, DGUV Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DGUV Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Winden, Hub- und Zuggeraten beurteilen kann.

Prüfnachweis

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass über die Ergebnisse der Prüfung von Geräten ein Nachweis geführt wird.

Die Ergebnisse der Prüfungen von kraftbetriebenen Seil- und Kettenzügen zum Heben von Lasten sowie von kraftbetriebenen Kranhubwerken müssen in ein Prüfbuch eingetragen werden.

Betriebsanleitung, Betriebsanweisung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die vom Hersteller mitgelieferte Betriebsanleitung vorhanden und den mit dem Aufstellen, Warten oder selbstständigen Betätigen der Geräte beauftragten Versicherten zugänglich ist.

Der Unternehmer hat, wenn die betrieblichen Verhältnisse dies erfordern, unter Berücksichtigung der vom Hersteller mitgelieferten Betriebsanleitung eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und in der Sprache der Versicherten zu erstellen, in der entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten Maßnahmen für den sicheren Betrieb geregelt werden.

Die Versicherten haben die Betriebsanleitung und die Betriebsanweisung zu beachten.

Aufstellung, Befestigung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei der Aufstellung der Geräte deren Steuerstand so angeordnet oder geschützt wird, dass der Geräteführer weder durch das Gerät selbst noch durch die Tragmittel oder die Last gefährdet wird.

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Geräte, Umlenkrollen und Seilblöcke nur an solchen Konstruktionen und Aufhängungen befestigt werden, die in der Lage sind, die zu erwartenden Kräfte sicher aufzunehmen.

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Geräte, Umlenkrollen und Seilblöcke so aufgestellt, angeordnet oder befestigt werden, dass sie durch die beim Betrieb auftretenden Kräfte in ihrer Stellung nicht ungewollt verändert werden.

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Geräte so aufgestellt oder angeordnet werden, dass Tragmittel nicht über Kanten gezogen werden und ihre seitliche Ablenkung an der Auflaufstelle auf die Trommel nicht mehr als 4° (1 : 15) beträgt.

Der Geräteführer hat darauf zu achten, dass Tragmittel nicht über Kanten gezogen werden.

Zulässige Belastung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen und der Geräteführer hat darauf zu achten, dass die zulässige Belastung von Geräten und Seilblöcken nicht überschritten wird.

Der Unternehmer hat, wenn in besonderen Einsatzfällen auf Trommelwinden ein dünneres Seil aufgelegt wird, als auf dem Typenschild angegeben ist, dafür zu sorgen, dass nur solche Seile verwendet werden, die den zu erwartenden Belastungen standhalten.

Feststellung und Beseitigung von Mängeln

Stellt der Geräteführer an Geräten einschließlich der Tragmittel, Rollen, Ausrüstung und Tragkonstruktion augenfällige Mängel fest, hat er diese unverzüglich zu beseitigen. Gehört dies nicht zu seiner Arbeitsaufgabe oder verfügt er nicht über die notwendige Sachkunde, hat er erforderlichenfalls das Gerät außer Betrieb zu setzen und den Mangel dem Unternehmer zu melden.

Einleiten der Lastbewegung

Der Geräteführer darf eine Lastbewegung erst dann einleiten, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass die Last sicher angeschlagen ist und sich keine Personen im Gefahrbereich aufhalten, oder nachdem er vom Anschläger ein Zeichen bekommen hat.

Der Geräteführer hat alle Bewegungen der Last und des Lastaufnahmemittels zu beobachten.

Kann der Geräteführer nicht alle Bewegungen der Last oder des Lastaufnahmemittels vom Steuerstand aus beobachten, hat der Unternehmer geeignete Maßnahmen zu treffen, damit Personen durch die Last oder das Lastaufnahmemittel nicht gefährdet werden.

Verlassen des Steuerstandes von unter Last stehenden Geräten

Der Geräteführer darf den Steuerstand von Geräten bei schwebender Last nicht verlassen.

Muss der Geräteführer abweichend von Absatz 1 arbeitsbedingt bei schwebender Last den Steuerstand verlassen, hat der Unternehmer die Voraussetzungen zu schaffen, dass der Gefahrbereich unter der Last gesichert werden kann.

Muss der Geräteführer abweichend von Absatz 1 arbeitsbedingt bei schwebender Last den Steuerstand verlassen, hat er den Gefahrbereich unter der Last zu sichern.

Personentransport

Der Geräteführer darf Personen mit der Last oder der Lastaufnahmeeinrichtung nicht befördern.

Zusätzliche Bestimmungen für Trommelwinden

Der Geräteführer darf unter Last nur so viel Seil auf die Trommel aufwickeln, dass ein Bordscheibenüberstand erhalten bleibt, der mindestens das 1,5fache des Seildurchmessers beträgt.

Der Geräteführer hat darauf zu achten, dass unter Last mindestens zwei Seilwindungen auf der Trommel verbleiben.